BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17
Wenn GmbH-Gesellschafter einen Aufsichtsrat errichten wollen, benötigen sie dafür eine Grundlage in der Satzung. Enthält die Satzung keine Regelung über die Errichtung eines Aufsichtsrats, müssen die Gesellschafter die Satzung ändern und dabei die Regeln für eine Satzungsänderung (3/4 Mehrheit, notarielle Beurkundung, Eintragung im Handelsregister) einhalten.
Durch eine sog. Öffnungsklausel in der Satzung bei der Gründung lässt sich dies vermeiden. Mit einer Öffnungsklausel können die Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt einen Aufsichtsrat durch einfachen Gesellschafterbeschluss errichten, ohne die Regeln für eine Satzungsänderung einhalten zu müssen. Voraussetzung ist nur, dass die Öffnungsklausel eine ausreichend bestimmte Ermächtigung enthält und nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt.