BGH, Urteil vom 4. April 2017 - II ZR 77/16
Die Gesellschafterversammlung kann einen GmbH-Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen. Voraussetzung dafür ist, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt. Es reicht nicht aus, dass möglicherweise in der Vergangenheit ein wichtiger Grund für die Abberufung des Geschäftsführers vorgelegen hat.