Zulässige Dauer einer Kundenschutzvereinbarung

BGH, Urteil vom 20.01.2015 - II ZR 369/13

Ein Gesellschafter ist aus einer GmbH ausgeschieden und hatte sich für die Dauer von fünf Jahren einer Kundenschutzvereinbarung unterworfen, die es ihm untersagte, Kunden der Gesellschaft abzuwerben. Der BGH befand die Dauer von fünf Jahren für unangemessen lang und erklärte die Kundenschutzvereinbarung für nichtig, da sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteige, das in der Regel zwei Jahre beträgt.

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